Stichworte: Basiszinssatz | Zahlungsverzug
Seit 1. August 2002 ist das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) in Kraft. Dieses hat unter anderem Auswirkungen auf die Berechnung von Verzugszinsen bei Geldforderungen zwischen Unternehmen. Die ursprünglich im § 1333 Abs. 2 ABGB und seit 1. Jänner 2007 im § 352 UGB formulierte Bestimmung lautet:
Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.
Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können daher im Verzugsfall Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz des jeweiligen Kalenderhalbjahres verrechnet werden.
Als Folge der geldpolitischen Beschlüsse der Europäischen Zentralbank wurde der Basiszinssatz heuer bereits zweimal gesenkt: am 21. Jänner 2009 von 1,88% auf 1,38% und mit Wirkung 11. März noch einmal auf 0,88% reduziert.
Derzeit gilt für die Berechnung der Verzugszinsen jedoch noch der Basiszinssatz, der am 31. Dezember 2008 gültig war. Es können also derzeit 9,88% an Verzugszinsen berechnet werden.
Quelle: Erlass des BM für Justiz vom 9. März 2009
Online seit: 29.04.2009

