Stichworte: EDV im Betrieb | Werbung
Die Neuerungen betreffen (periodische) elektronische Medien: sowohl Webseiten, elektronische Newsletter, aber auch die Verbreitung von Rundfunkprogrammen. Bei den Webseiten wird zwischen kleinen und großen unterschieden.
Der Medieninhaber betimmt den Inhalt von Website bzw. Newlsetter und veranlasst deren Verbreitung. Wird der Impressumspflicht bzw. der Verpflichtung zur Offenlegung nicht nachgekommen, so treffen die Folgen (Verwaltungsstrafen) in aller Regel den Medieninhaber.
Wenn die Website dazu geeignet ist, die öffentliche Meinung zu beeinflussen, dann spricht man von einer großen Website. Diese Beeinflussung der öffentlichen Meinung kann verschiedenste politische Bereiche betreffen wie zum Beispiel Kulturpolitik, Familienpolitik oder Umweltpolitik. Das Betreiben einer großen Website bringt erweiterte Offenlegungspflichten mit sich. So müssen große Websites u.a. leicht zugängliche Information zur Blattlinie und eventuell vorhandene Beteiligungen offenlegen.
Betreiben Sie nur einen Online-Shop oder präsentieren Sie Ihr Unternehmen einfach auf einer eigenen Website, dann trifft Sie eine reduzierte Offenlegungspflicht:
Sie sind trotzdem Medieninhaber und das muss vermerkt sein.
Bei Newslettern ist eine Impressumspflicht gegeben, d.h. es muss bei jedem Newsletter Name und Anschrift des Medieninhabers und des Medienunternehmers angegeben werden. Weiters trifft Newsletter die erweiterte Offenlegungspflicht wie für große Websites.
Das neue Mediengesetz enthält für den Laien eine Fülle von verwirrenden Begriffsbestimmungen. Falls Sie sich nicht sicher sind, in welchem Ausmaß Sie von der neuen Rechtslage betroffen sind:
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
Online seit: 11.07.2005

