Leben mit der Krise
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Wer handelt kridaträchtig?

Absatz 5 des §159 StGB (Strafgesetzbuch) legt fest, welches Verhalten als kridaträchtig einzustufen ist und damit im Fall der Zahlungsunfähigkeit zur strafrechtlichen Verurteilung

Stichworte: Gläubigerbegünstigung | Insolvenz | Krida

Der § 159 Abs 5 StGB legt fest, dass kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

1. einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt,

Damit sind Handlungen mit beträchtlicher krimineller Energie gemeint, die das Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger bedeutend schmälern. Unter "Verschleudern" fällt beispielsweise nicht der Verkauf verderbliche Ware oder der Verkauf von Produkten, um einem Preissturz zuvor zu kommen.

2. durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,

Ihnen kann also Ihre Spiel- oder Wettleidenschaft zum Verhängnis werden. Daneben geht es um Geschäfte, die von ihrem Umfang her außergewöhnlich sind, beispielsweise sehr hohe Investitionen. Falls Sie zum Beispiel eine Tischlerei führen und in der Hoffnung auf Liquiditätsverbesserung in Devisen- oder Warenterminspekulationen einsteigen, stellt das ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft dar, das nicht zu Ihrem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.

3. übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,

Mit "Aufwand" sind hier sowohl Ausgaben im privaten wie auch im geschäftlichen Interesse gemeint. Die Frage, was "übermäßig" ist, kann nicht so einfach beantwortet werden. Ob nur krasse Fälle, wie der Porsche als Dienstauto, strafrechtlich relevant sind oder schon jegliche unverhältnismäßig hohe Ausgabe, werden die Gerichtsentscheidungen der Zukunft zeigen.
Generell haben sich die Ausgaben nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Vermögensverhältnissen zu richten. Das heisst: nicht (mehr) auf großem Fuß leben und den Gürtel enger schnallen, wenn die Vermögensverhältnisse sich verschlechtern. Droht bereits Zahlungsunfähigkeit: Ausgaben auf das Notwendigste reduzieren!

4. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt

Das Nichtführen von Geschäftsbüchern ist somit strafbar, genauso wie ihre schlampige, verspätete und unübersichtliche Führung.
Sie sind pauschaliert oder Einnahmen/ Ausgabenrechner? Die Formulierung "... oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen" bedeutet, dass auch Sie über Aufzeichnungen oder Unterlagen verfügen müssen, die Ihnen einen Überblick über Ihre Vermögens- und Ertragslage jederzeit ermöglichen!

5. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.

Gerade wenn es eng wird, lässt man sich gerne Zeit mit dem Jahresabschluss, manchmal wird dann auch "kreativ" gearbeitet um die Wahrheit erträglicher zu machen. Kopf in den Sand ist ohnehin keine Lösung, Sie können damit auch strafrechtliche Probleme bekommen!
Gemeinsam mit Punkt 4 bedeutet dieser Punkt eine wesentliche Verschärfung was die Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmannes betrifft!

Online seit: 28.07.2003

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