Die wichtigsten Regelungen zum Arbeitslosengeldbezug und zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung durch Selbständige, die seit 2009 gelten.
Mit 1. Jänner 2009 traten neue Regelungen in Kraft, die den Bezug von Arbeitslosengeld durch (vormals) Selbständige betreffen. Bis dahin war für Selbständige der Bezug von Arbeitslosengeld grundsätzlich nur möglich, wenn zuvor durch eine unselbständige Beschäftigung Ansprüche erworben worden waren und diese noch nicht ausgeschöpft waren.
Ab 2009 können Selbständige einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben, ohne jemals unselbständig beschäftigt gewesen zu sein. Die bislang generell geltende unbefristete Rahmenfristerstreckung wurde jedoch für Neugründungen nach dem 1. Jänner 2009 eingeschränkt.
Grundsätzlich muss die sogenannte Anwartschaft (Anspruch) für Arbeitslosengeldbezug vorliegen. Dieser Anspruch wird über entsprechende Versicherungszeiten begründet. Liegt ein Anspruch vor, so kann dieser innerhalb einer bestimmten Frist (üblicherweise fünf Jahre) eingelöst werden, andernfalls verfällt er. Aufgrund bestimmter Umstände, wie z.B. Kindergeldbezug, Beschäftigung als Lehrling, Tätigkeit im Rahmen einer GSVG-Pflichtversicherung etc., kann sich diese Frist verlängern (Rahmenfristerstreckung).
Selbständige haben seit 2009 zwei Möglichkeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (=Anwartschaft) zu erwerben:
Bei der Frage, wie lange ein bestehender Anspruch gewahrt werden kann, wird es nun etwas komplizierter. Je nachdem, wann die Unternehmensgründung umgesetzt wurde und wie lange die vorherige Beschäftigungsdauer war, gibt es drei Möglichkeiten:
Wurde durch eine unselbständige Beschäftigung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und erfolgte eine Gründung vor dem 1. Jänner 2009, so bleiben diese Ansprüche während der Dauer der selbständigen Beschäftigung unbefristet aufrecht (unbefristete Rahmenfristerstreckung).
Bei Gründungen ab dem 1. Jänner 2009 sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Selbständige, die vor dem 1. Jänner 2009 gegründet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, brauchen sich nicht zu entscheiden. Ihre Ansprüche bleiben ohnehin gewahrt. Gleiches gilt für Selbständige mit einem aufrechten Anspruch auf Arbeitslosengeld, die nach dem 1. Jänner 2009 gegründet haben und zuvor zumindest fünf Jahre unselbständig beschäftigt waren.
Für alle Gründer und Gründerinnen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer vorherigen Beschäftigung (mehr) haben, gilt seit 2009: Sie haben sechs Monate Zeit, sich für oder gegen eine freiwillige Arbeitslosenversicherung zu entscheiden und gegebenenfalls den Beitragssatz festzulegen.
Wichtig: Gleichgültig, ob Sie sich für oder gegen eine freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheiden - diese Entscheidung ist bindend für 8 Jahre!
Selbständige werden von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) über die verschiedenen Optionen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung informiert. Bei einer freiwilligen Versicherung werden die Beiträge von der SVA gewerbliche Wirtschaft vorgeschrieben. Für den Bezug von Arbeitslosengeld ist das AMS zuständig.
Wichtig: Für den Bezug von Arbeitslosengeld ist nicht nur Arbeitslosigkeit Voraussetzung. Sie müssen auch Arbeitswilligkeit und -fähigkeit nachweisen, indem Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und zumutbare Beschäftigungen annehmen.
Der am deutlichsten abgegrenzte Fall ist die Schließung des Unternehmens und das Zurücklegen des Gewerbescheins. Das AMS wird prüfen, ob dafür ein zwingender Grund vorlag wie z.B. eine drohende Überschuldung, gesundheitliche Gründe etc. In diesem Fall kann der Arbeitslosengeldbezug sofort einsetzen, andernfalls erst nach vier Wochen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eines Zuverdienstes zum Arbeitslosengeld, der jedoch die Geringfügigkeitsgrenze (2008: monatlich 349,01 Euro) nicht überschreiten darf. Außerdem darf durch dieses Einkommen keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet sein. Bei einem Zuverdienst durch selbständige Tätigkeit müssen Sie jeweils am Ende des Monats eine Einkommens- bzw. Umsatzerklärung abgeben. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheides werden Ihre Angaben noch einmal überprüft. Dabei zählen die Einkünfte des gesamten Jahres! Zeigt sich dann, dass Sie über das gesamte Jahr gerechnet im Monatsdurchschnitt höhere Einkünfte hatten, müssen Sie mit einer Rückforderung rechnen. Falls Ihnen für einzelne Monate aufgrund der kurzfristigen Überschreitung der Monatsgrenzen Arbeitslosengeld nicht ausbezahlt wurde, kann es andererseits auch zu Nachzahlungen durch das AMS kommen.
Allgemeine Informationen zum Arbeitslosengeld auf HELP.gv.at:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/361/Seite.3610004.html
Informationen des AMS - häufig gestellte Fragen zum Leistungsbezug:
http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/finanzielles/leistungen/arbeitslosengeld
Online-Ratgeber des AMS zur Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld:
http://www.ams.at/ratgeber-arbeitsuchende/bezugsdauer
Informationen der WKO zur Arbeitslosenversicherung:
http://portal.wko.at/wk/startseite_th.wk?dstid=0&sbid=140
Ein Informationsangebot von www.unternehmer-in-not.at