www.unternehmer-in-not.at

Konkursantrag und Eröffnung eines Konkursverfahrens

Pfad: http://www.unternehmer-in-not.at/art_3_8_65_0_konkursantrag-und-eroeffnung-eines-konkursverfahrens.php

Wer kann einen Konkursantrag stellen, mit welchen Kosten ist ein Antrag verbunden und wann wird ein Konkursverfahren eröffnet?

Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist, dass

Zahlungsstockung - Zahlungsunfähigkeit - Überschuldung

Eine Zahlungsstockung ist eine vorübergehende Unfähigkeit, Zahlungen fristgerecht zu leisten. Es besteht begründete Hoffnung auf Ihre baldige Behebung, zumindest innerhalb der nächsten 60 Tage. Eine Zahlungsstockung ist keine ausreichende Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß (z.B. fristgerecht) erfüllt werden können, und nicht nur eine Zahlungsstockung vorliegt. In dieser Situation ist nicht nur jeder Unternehmer, sondern auch jede Privatperson verpflichtet, einen Konkursantrag zu stellen.

Überschuldung ist bei juristischen Personen (AG, GmbH, Verein) und bei Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, die relevante Größe. Sie bedeutet, daß die Passiva (Verbindlichkeiten, Schulden) eines Unternehmens größer sind als die Aktiva (Vermögen). Einerseits werden die aktuellen Vermögenswerte (zu Liquidationswerten!) überprüft und andererseits wird eine Prognose über die zukünftige Zahlungs- und Lebensfähigkeit erstellt (Fortbestehungsprognose). Im Zweifelsfall sollten Sie sich eine Überschuldungsbilanz durch einen Wirtschafts- oder Steuerprüfer erstellen lassen.

Wer kann einen Konkursantrag einbringen?

Der Konkursantrag kann von einem Gläubiger oder vom Schuldner eingebracht werden. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt, in Wien ist es das Handelsgericht. Anwaltspflicht besteht nicht.

Der Schuldner stellt den Konkursantrag: Als Schuldner sollten Sie aus Haftungsgründen spätestens innerhalb von 60 Tagen ab Zahlungsunfähigkeit den Antrag stellen (keine Formvorschriften). Das Gericht selbst prüft normalerweise nicht, ob die nötigen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Nur wenn sich aus den Angaben des Schuldners begründete Zweifel ergeben, wird es aktiv.

Bei juristischen Personen müssen die Geschäftsführer/innen (bei GmbH) bzw. der Vorstand (bei AG, Verein) den Konkursantrag stellen - diese Verpflichtung trifft jeden einzelnen Geschäftsführer bzw. jedes Vorstandsmitglied. Ist unter der Geschäftsführung bzw. im Vorstand kein Einverständnis herzustellen, dann muss die Zahlungsunfähigkeit bei Gericht glaubhaft gemacht werden.

Ein Gläubiger stellt den Konkursantrag: Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass er gegebenenfalls eine Konkursforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger hat den Entstehungsgrund und die Zusammensetzung der Forderung zu bescheinigen, zum Beispiel durch eine gerichtliche Entscheidung, Rückstände bei den Sozialversicherungsbeiträgen, ergebnislose Exekutionen, etc.

Wird der Antrag von einem Gläubiger gestellt, beginnt das Gericht von sich aus mit einer Prüfung, ob die Konkursvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Es wird auch geprüft, ob Forderungen anderer Gläubiger bestehen. Dazu werden Anfragen an die Sozialversicherungsträger gestellt, an die Finanzämter und an das Exekutionsregister. Selbst wenn die Forderung des einen Gläubigers in der Zwischenzeit beglichen wird, ist das Rad in Gang gesetzt. Stellt das Gericht weitere erhebliche Forderungen fest, wird es unabhängig von der beglichenen Forderung den einmal gestellten Konkursantrag weiter bearbeiten!

Geht das Gericht davon aus, dass die behaupteten Forderungen zu Recht bestehen und dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, wird der Schuldner von dem Konkursantrag informiert, vernommen und zur Konkurseröffnungstagsatzung geladen. Bei dieser Tagsatzung besteht die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Es kann zum Beispiel nur Zahlungsstockung und nicht Zahlungsunfähigkeit vorliegen bzw. es wurde mit allen Gläubigern in der Zwischenzeit eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen. Erscheinen Sie nicht zur Tagsatzung, können Sie gegen den Konkursantrag keine Einwendungen mehr machen!

Kosten der Antragstellung

Stellt ein Gläubiger einen Konkursantrag, sind Gerichtsgebühren von ca. Euro 35,-- zu bezahlen. Große Bedeutung kommt aber den Kosten des eigentlichen Konkursverfahrens zu:

Eröffnung des Konkursverfahrens

Ein Konkursverfahren wird nur dann eröffnet, wenn das vorhandene Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Dazu muss der Schuldner bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorlegen. In der Regel werden Euro 4.000,-- erwartet.

Stellt der Schuldner selbst den Antrag, so muss er gleichzeitig den Nachweis erbringen, dass er über ausreichendes Vermögen verfügt, in aller Regel wird der Kostenvorschuss sofort bezahlt. Bei juristischen Personen haften sämtliche Personen, die in den letzten drei Monaten vor Stellung des Konkursantrages organschaftlichen Vertreter des Schuldners waren solidarisch für die Anlaufkosten sofern die juristische Person selbst nicht mehr über ausreichendes Vermögen verfügt (ausgenommen: Notgeschäftsführer).

Hat ein Gläubiger den Antrag gestellt und ist nicht ausreichendes Vermögen beim Schuldner vorhanden, so kann der Gläubiger - muss aber nicht - diesen Kostenvorschuss erlegen. Bezahlt der Gläubiger den Kostenvorschuss, so stellt er eine bevorrechtete Forderung in der Konkursmasse dar - das macht allerdings nur Sinn, wenn mit ausreichendem Massevermögen zu rechnen ist.

Wird der Kostenvorschuss von keiner Seite erbracht, dann wird der Konkursantrag mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen. Liegen hingegen die Konkursvoraussetzungen vor und ist kostendeckendes Vermögen vorhanden, so fasst das Gericht den Beschluss über die Konkurseröffnung. Der Schuldner selbst wird im Zuge des weiteren Konkursverfahrens immer als Gemeinschuldner bezeichnet werden.

Pfad: http://www.unternehmer-in-not.at/art_3_8_65_0_konkursantrag-und-eroeffnung-eines-konkursverfahrens.php

Ein Informationsangebot von www.unternehmer-in-not.at