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Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde im ASVG die Meldefrist bei Dienstantritt verkürzt.
Dienstgeber haben jede von ihnen pflichtversicherte Person bei Arbeitsantritt, jedoch spätestens bis 24h00 des ersten Beschäftigungstages, beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Die Anmeldeverpflichtung kann in zwei Schritten erfolgen:
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss die Abmeldung nach spätestens sieben Tagen erfolgen.
Unter diesen neu geschaffenen Straftatbestand fällt jemand, der gewerbsmäßig
Die Strafandrohung beträgt 2 Jahre - auch für leitende Angestellte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich des Straftatbestandes der organisierten Schwarzarbeit schuldig machen.
Online seit: 17.02.2005
Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes
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