Sozialbetrugsgesetz: Dienstnehmer/innen sofort anmelden!
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde im ASVG die Meldefrist bei Dienstantritt verkürzt.
Meldung am ersten Tag
Dienstgeber haben jede von ihnen pflichtversicherte Person bei Arbeitsantritt, jedoch spätestens bis 24h00 des ersten Beschäftigungstages, beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Die Anmeldeverpflichtung kann in zwei Schritten erfolgen:
- innerhalb des ersten Arbeitstages werden die Mindestangaben gemeldet: die Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Person, Ort und Tag der Aufnahme der Beschäftigung;
- innerhalb von sieben Tagen wird die Anmeldung mit den noch fehlenden Angaben vervollständigt.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss die Abmeldung nach spätestens sieben Tagen erfolgen.
Organisierte Schwarzarbeit
Unter diesen neu geschaffenen Straftatbestand fällt jemand, der gewerbsmäßig
- Personen zur unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche SV-Anmeldung oder ohne die nötige Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt;
- eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt, oder
- in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen führend tätig ist.
Die Strafandrohung beträgt 2 Jahre - auch für leitende Angestellte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich des Straftatbestandes der organisierten Schwarzarbeit schuldig machen.
Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes
Online seit: 17.02.2005
Seitenanfang
Suche auf www.unternehmer-in-not.at: